Übertragung zu Lebzeiten

Oftmals kann es sinnvoll sein, einzelne Vermögenswerte bereits zu Lebzeiten auf die nachfolgende Generation zu übertragen (sog. vorweggenommene Erbfolge). Neben dem Bereich der Unternehmensnachfolge kommt dabei der Überlassung von Grundeigentum eine erhebliche Bedeutung zu. Durch eine solche Übertragung können nicht zuletzt steuerliche Freibeträge optimal genutzt und Pflichtteilsansprüche Dritter unter bestimmten Voraussetzungen reduziert werden. Gerne arbeiten wir auch direkt mit Ihren steuerlichen Beratern zusammen, um die ideale rechtliche und steuerliche Umsetzung Ihrer Interessen zu gewährleisten. 

Bei der Frage, ob eine Übertragung zu Lebzeiten in Betracht kommt, sind die damit verbundenen Vor- und Nachteile sorgfältig abzuwägen und bedürfen eingehender rechtlicher Beratung. Im Vordergrund steht hierbei insbesondere die Absicherung des Übergebers, etwa in Form eines Nießbrauchs oder eines Wohnungsrechts. Oftmals empfiehlt sich auch die Vereinbarung eines sogenannten Rückforderungsrechts, um sicherzustellen, dass der Übergeber auf unerwartete Situation noch bedarfsgerecht reagieren kann. Darüber hinaus sind etwaige Ausgleichsleistungen an Geschwister bzw. Verzichte durch diese zu berücksichtigen, um den Übernehmer vor späteren Forderungen durch seine Geschwister zu schützen.