Vererben

Zu Lebzeiten versuchen wir unser Vermögen geschickt zu bewahren oder zu vermehren. Für die Zeit nach dem Tod sorgen hingegen nur die Wenigsten ausreichend vor. Dies kann Streitigkeiten in der Familie, teure Gerichtsverhandlungen und den Zerfall des Vermögens zur Folge haben. 

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Die gesetzliche Erbfolge

Jeder Mensch hat Erben. Sofern Sie Ihre Erben nicht selbst bestimmen, werden sie vom Gesetzgeber festgelegt. Dabei berücksichtigt die gesetzliche Erbfolge die Nähe der Verwandtschaft zum Verstorbenen: Erben der sogenannten ersten Ordnung sind zunächst die Kinder des Erblassers. Sind diese bereits vor dem Erblasser verstorben oder schlagen sie die Erbschaft aus, kommen wiederum deren Kinder – also die Enkelkinder des Erblassers – zum Zuge. Sofern keine Erben erster Ordnung vorhanden sind oder sie die Erbschaft ausgeschlagen haben, kommen als Erben zweiter Ordnung die Eltern des Verstorbenen in Betracht, wiederum ersatzweise deren Abkömmlinge – also die Geschwister des Erblassers. Erben weiterer Ordnungen sind die Großeltern – ersatzweise deren Abkömmlinge -, die Urgroßeltern und so weiter.

Auch der Ehepartner bzw. der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft hat ein gesetzliches Erbrecht. Die Höhe der Erbquote hängt davon ab, in welchem Güterstand die Ehe- bzw. Lebenspartner leben und welche Familienmitglieder noch vorhanden sind. Sind Kinder, Eltern, Geschwister oder Großeltern des Erblassers vorhanden, ist der Partner zusammen mit diesen am Erbe beteiligt. Der überlebende Partner erbt daher – anders als oft angenommen – in der Regel nicht das gesamte Vermögen des Verstorbenen. Das hat zur Folge, dass er ohne Einverständnis der Miterben auch nicht frei über das ererbte Vermögen verfügen kann. Sind die Kinder der Ehegatten bzw. Lebenspartner noch minderjährig, können sogar gerichtliche Genehmigungen erforderlich werden.

Sofern Sie mit Ihrem Partner nicht verheiratet sind, steht diesem kein gesetzliches Erbrecht zu. Unabhängig von der Dauer der nichtehelichen Lebensgemeinschaft erhält Ihr Partner keinen Anteil an Ihrem Vermögen.

Gestalten mit Testament und Erbvertrag

Entspricht die gesetzliche Erbfolge nicht Ihren Vorstellungen, können Sie hiervon durch ein Testament oder einen Erbvertrag abweichen. Somit können Sie selbst bestimmen, wer Ihr Vermögen nach dem Tod erhalten soll. Lediglich das sogenannte Pflichtteilsrecht Ihrer nächsten Verwandten kann Ihre Testierfreiheit einschränken. 

Auch gerade bei Patchwork-Familien empfiehlt sich eine qualifizierte Beratung zur erbrechtlichen Gestaltung, um sicher zu gehen, dass Ihr Nachlass an diejenigen Personen geht, die Ihnen am nächsten stehen. 

Bei der eigenständigen Abfassung des letzten Willens können sich viele Fehler einschleichen. So können Formulierungen nicht eindeutig gewählt sein oder das gewünschte Ziel lässt sich mitunter nicht in der gedachten Art und Weise erreichen. Damit Sie sicher gehen können, dass alles in Ihrem Sinn geregelt ist, sollten Sie Ihre Vorstellungen mit Ihrem Notar besprechen. Ihr Notar prüft im Einzelfall, welche Regelungen für Ihre persönlichen Verhältnisse sinnvoll sind und übernimmt die rechtssichere Formulierung Ihres letzten Willens. Zusätzliche Kosten sind damit nicht verbunden, denn mit der Beurkundungsgebühr sind die Beratung und der Entwurf ebenfalls abgegolten.

Wenn Sie Ihr Testament notariell beurkunden lassen, können Sie nicht nur sicher sein, dass Ihr letzter Wille auch tatsächlich in Ihrem Sinn umgesetzt wird.
Sie erleichtern Ihren Erben auch die Abwicklung des Nachlasses, da die Erteilung eines Erbscheins in der Regel nicht mehr erforderlich ist – so sparen Ihre Erben nicht nur Zeit, sondern auch die mitunter erheblichen Kosten für den Erbschein.

Sichere Verwahrung und Registrierung

Ihre errichteten Verfügungen von Todes wegen werden von uns verschlossen an das Nachlassgericht zur amtlichen Verwahrung abgeliefert. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass Ihr letzter Wille nicht verloren gehen oder zerstört werden kann. 

Darüber hinaus werden Ihre letztwilligen Verfügungen und sonstigen erbfolgerelevanten Urkunden im Zentralen Testamentsregister registriert, damit nach Ihrem Tod Ihre Bestimmungen in jedem Falle zur Umsetzung gelangen. 

Kosten

Notare erheben für ihre Tätigkeit Gebühren nach einem gesetzlich festgelegten sozialen Gebührensystem, das sich ausschließlich nach dem Geschäftswert der Angelegenheit richtet. Die Beurkundung Ihres Testaments oder Ihres Erbvertrags kostet daher bei jedem Notar das Gleiche. Mit der Beurkundungsgebühr ist auch die Beratung durch den Notar und die Erstellung des Entwurfs abgegolten. Über die zu erwartenden Kosten gibt Ihnen der Notar gerne Auskunft.